Vorstand

Andreas Hochmuth
Obmann

Wolfgang Serdinsky
Obmann-Stellvertreter

Harald Döttl
Kassier

Gaby Heger
Kassier-Stellvertreterin

Maximilian Priessnitz
Schriftführer

Andrea Kudera
1.Schriftführer-Stellvertreterin

Andreas Strasser
2.Schriftführer-Stellvertreter
Josef Pranke
Rechnungsprüfer
Walter Grubanowitz
Rechnungsprüfer-Stellvertreter
Ausgezeichnete Projekte
Naturnaher Kinderspielplatz Wehrerstraße


Vereinsgründung
Protokoll der Gründungsversammlung des Vereins „Dorferneuerung Wolfsgraben“ am 11. Mai 2010
Wahl des Vorstandes
- Obmann Dr. Walter Buchinger
- Obm (2019 – 2022) Hubert Tober
- Team Hochmuth 2022 –
Vorstellung „Dorferneuerung“ 2010
Leitbild
Generalversammlung v. 17-03-2022
Statutenänderung
- 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen “Dorferneuerung Wolfsgraben”.
(2) Er hat seinen Sitz in Wolfsgraben und erstreckt seine Tätigkeit auf den Ort Wolfsgraben.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
- 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: die Verwirklichung der gemeinsamen sozialen wie gesellschaftlichen, kulturellen und verschönerungswürdigen Interessen der Dorfgemeinschaft (wie Ortskernbelebung, vielfältige Verschönerung des Ortsbildes, Bauen, Wohnen, Dorfökonomie, Nahversorgung, Mobilität, Bewegung, Bildung, Kultur, Pflege der Volkskultur, Volksbildung, Denkmalpflege, Denkmalkunde und der Heimatpflege), die sich aus der Ortsbevölkerung, den ansässigen und den mit dem Ort verbundenen Menschen zusammensetzt.
Im Rahmen dieses Zieles soll die Dorferneuerung unterstützt und weiterentwickelt werden.
- 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
- a) Maßnahmen der Dorferneuerung, Dorfgestaltung und – entwicklung;
- b) Veranstaltungen (u.a. kultureller Art) und Vorträge; Verbesserung der sozialen
und gesellschaftlichen Bedingungen und Beziehungen der Allgemeinheit;
- c) Maßnahmen zur Entwicklung und Festigung des Zusammengehörigkeitsbewusstseins
der Bevölkerung aller Altersgruppen;
- d) Entwicklung, Gestaltung und Verschönerung der Ortschaft; Mitarbeit an Maßnahmen
der Gemeindeentwicklung zur Verbesserung der Lebensqualität im Ort und der
Region durch soziale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Maßnahmen.
- e) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche
Ziele verfolgen; Vertretung der Interessen der örtlichen Gemeinschaft gegenüber anderen
Körperschaften;
- f) Maßnahmen zur Information des vom Vereinsziel erfassten Personenkreises;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Mitgliedsbeiträge sowie Subventionen, Förderungen, Veranstaltungen, Spenden,
Sammlungen, Sponsorgeldern und sonstigen Zuwendungen
- 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (inklusive der Vertretung allfälliger
und direkt zugeordneter Untergruppen), außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
(4) Vor Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die)
Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
- 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechts-
persönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens
2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum
nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen
und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung)
zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (siehe § 9 und § 10), der Vorstand (siehe § 11 bis § 13), die Rechnungsprüfer (siehe § 14) und das Schiedsgericht (siehe § 15).
- 9 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die
ordentliche Generalversammlung findet zwei Jahre nach Wahl des Vorstandes gem.
- 11 (3) statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen
Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der
stimmberechtigten (siehe § 7 Abs.1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungs-
prüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der General-
versammlung beim Vorstand schriftlich (E-Mail, Poststempel oder Fax) einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen
werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung
ein von ihm bestimmte/r Stellvertreter/-in. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern
mit dem Verein;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
- 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mind. sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in .
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche General-
versammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das
die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstands-
mitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in
Kraft.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts-
erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11
Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
- 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das “Leitungsorgan“ im Sinne des Vereins-gesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindest-
erfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Die Entsendung und Abberufung eines verantwortlichen und regelmäßig meldepflichtigen
ordentlichen Mitgliedes für eine Vertretung allfälliger Untergruppen (bei Bedarf mit eigener wie
abrechnungspflichtiger Handkassa);
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
- 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte Verein inklusive allfälliger
Untergruppen des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau
bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau
und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs.2 genannten Funktionären erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines inklusive allfälliger
Untergruppen verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der
Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
- 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die “zwei” Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von “drei”
Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und
die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die
Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 9 Abs. 3, 8, 9 und 10 letzter
Satz).
- 15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der General-
versammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
- 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes soll das
verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
RgR Andreas Hochmuth
(Obmann)
Andrea Kudera
(Schriftführer)